Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 380.00, weshalb dem Berufungskläger zumutbar und möglich ist, ein Unterhaltsbeitrag von CHF 380.00 pro Monat an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Aufgrund des Schlechterstellungsverbots und mangels Berufung der Tochter kann das Obergericht jedoch nicht mehr Unterhalt zusprechen als die Vorinstanz.