22.4 Steuern 22.4.1 Die Vorinstanz verwies auf die Steuerveranlagungsverfügung 2017 und rechnete dem Berufungskläger für die laufenden Steuern einen Betrag von CHF 200.00 pro Monat an. Die rückständigen Steuerschulden berücksichtigte die Vorinstanz mangels Zahlungsbelegen nicht (Ziff. D.19.1, pag. 113). 22.4.2 Der Berufungskläger macht geltend, auf die Steuerveranlagung 2017 könne nicht abgestellt werden, da die Steuerverwaltung von einem Nettoeinkommen von nur CHF 43‘436.00 ausgegangen sei. Im laufenden Jahr werde es mehr sein.