Als Annäherung wird von 25 auswärtigen Mahlzeiten pro Monat ausgegangen. Für die Mehrauslagen aufgrund der auswärtigen Verpflegung können vorliegend aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse jedoch nur CHF 10.00 geltend gemacht werden (vgl. das Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen zur Berechnung des Existenzminimums, welches für die Abgeltung von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung einen Betrag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 pro Mahlzeit vorsieht). Zu berücksichtigen sind somit CHF 250.00 pro Monat.