21 22.3.3 Die Berufungsbeklagte macht geltend, beim angeblich höheren Bedarf für auswärtige Verpflegung handle es sich um ein Novum, das durch das urteilende Gericht nicht zu hören sei (Berufungsantwort, S. 8, pag. 153). 22.3.4 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der Berufungskläger teilweise mehr als 22 Mal pro Monat auswärts verpflegen muss. Den Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass dies im Monat März mit 185 Stunden 24 Mal der Fall war (KAB 30), im Monat Mai mit 175 Stunden 26 Mal (BB 6).