D.19.1, pag. 113). 22.3.2 Der Berufungskläger macht geltend, seiner besonderen Arbeitssituation als Chauffeur müsse Rechnung getragen werden. Ihm seien für die auswärtige Verpflegung mindestens CHF 300.00 pro Monat einzusetzen (Berufung, S. 9, pag. 132). Er sei an gewissen Arbeitstagen bis zu 12 Stunden unterwegs, und nehme während der Arbeit zwei Mahlzeiten zu sich (Berufung, S. 7, pag. 130).