Die Vorinstanz wandte diese Grundsätze bei der Bedarfsberechnung des Berufungsklägers korrekt an. Folglich ist von einem Grundbetrag von CHF 850.00 (hälftiger Ehegattengrundbetrag), von den hälftigen Wohnkosten, ausmachend CHF 440.00 sowie von CHF 50.00 für Telekommunikation/Mobiliar auszugehen. 22.3 Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung 22.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 pro Monat (ausgehend von 20 Arbeitstagen und einem Betrag von CHF 11.00 pro Mahlzeit) und für den Arbeitsweg CHF 720.00 (Ziff. D.19.1, pag.