BGE 138 III 97 E. 2.3.2 und 2.3.3 S. 100 f.). 22.2.5 Was der Berufungskläger anstrebt, würde zu einer Umkehr des soeben geschilderten Konkurrenzverhältnisses führen, indem der materiell bestehende Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau vorab befriedigt und der Kindesunterhalt nur aus dem Überrest gespeist würde, sofern denn überhaupt noch eine Differenz übrig bliebe. 22.2.6 Die Vorinstanz wandte diese Grundsätze bei der Bedarfsberechnung des Berufungsklägers korrekt an.