Grundbetrag ist auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abzustellen. Ist der Unterhaltsschuldner alleinstehend oder alleinerziehend, ist einer der betreffenden Grundbeträge einzusetzen. Lebt der Unterhaltsschuldner (ehelich oder ausserehelich sowie heterosexuell oder gleichgeschlechtlich) mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt, ist der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu berücksichtigen.