Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 505 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Urteil 5A_279/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.3.2). Ausser Acht bleiben müssen dabei diejenigen Positionen, die ausschliesslich den Ehegatten betreffen und für die der Rentenschuldner allenfalls nach den in Art.