Wo die Mittel des einen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen eine indirekte Beistandspflicht gegenüber dessen ausserehelichen Kindern. Diese kann in Ausnahmefällen auch zur Folge haben, dass der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss.