Vorliegend gehe es um die Beistandspflicht des Stiefelternteils und nicht um die Rangfolge allfälliger Unterhaltsberechtigter (Berufungsantwort, S. 9, pag. 154). 22.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind.