Sodann seien die Wohnkosten nicht zu halbieren, zumal die Wohnung mit einem Mietzins von CHF 880.00 günstig sei (Berufung, S. 9, pag. 132). 22.2.3 Die Berufungsbeklagte erwidert, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger den nachehelichen Unterhalt für seine Ex-Frau im Existenzminimum berücksichtigt. Damit habe sie die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten eingehalten. Vorliegend gehe es um die Beistandspflicht des Stiefelternteils und nicht um die Rangfolge allfälliger Unterhaltsberechtigter (Berufungsantwort, S. 9, pag.