Die Vorinstanz erwog betreffend die 3. Phase (ab 1. November 2018), der Berufungskläger lebe seit dem 24. Oktober 2018 mit seiner zweiten Ehefrau zusammen. Die Einkommensverhältnisse der Ehefrau seien dem Gericht nicht bekannt, was jedoch der volljährigen Tochter nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 an (Ziff. D.19.1, pag. 112). 22.2.2 Der Berufungskläger macht geltend, es sei nicht zulässig, der Stiefmutter ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen.