19 22.1.6 Aufgrund des Schlechterstellungsverbots darf die Berufungsinstanz den Berufungskläger nicht zu mehr Unterhalt verurteilen, als die Vorinstanz der Berufungsbeklagten zugesprochen hat, da sie keine eigene Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat. Dies wird bei der Endberechnung zu berücksichtigen sein. 22.2 Ermittlung des Bedarfs des Berufungsklägers – Grundbetrag und Wohnkosten 22.2.1 Die Vorinstanz erwog betreffend die 3. Phase (ab 1. November 2018), der Berufungskläger lebe seit dem 24. Oktober 2018 mit seiner zweiten Ehefrau zusammen.