In der Regel ist eine Übergangsfrist zu gewähren. Darauf ist jedoch zu verzichten bzw. ist gar rückwirkend ein höheres Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Die Berufungsbeklagte reichte bereits im August 2017 ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte von ihrem Vater einen Unterhaltsbeitrag, ursprünglich ab August 2016 und schliesslich ab August 2017. Von diesem Zeitpunkt an musste der Berufungskläger damit rechnen, zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt zu werden.