Stunden (Lohnabrechnung April 2019, BB 5) oder knapp 170 Stunden (Lohnabrechnung Juni 2019, BB 7) gearbeitet hat. Im April 2019 machte der Berufungskläger Ferien, weshalb die 120 Stunden zu relativieren sind. Anhand der ausgerichteten Feriengeldauszahlung von CHF 967.95 in diesem Monat ist davon auszugehen, dass er eine Woche Ferien gemacht hat (CHF 967.95 / CHF 22.51 = 43 Std.). Würden zu den gearbeiteten 120 Stunden im April die 43 Stunden dazugerechnet, käme er auf 163 Stunden, was wiederum nicht einem 100 %-Pensum entspricht. 100 % erreichen würde er mit einer Arbeitszeit von 182 Stunden pro Monat (8.4 Std. pro Tag;