Das Feriengeld wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Es wird dem Berufungskläger nicht monatlich ausbezahlt, sondern zurückgestellt und erst bei Bezug der Ferien ausbezahlt. Insofern ändert sich gegenüber im Monatslohn Angestellten nichts. Die mit der Berufung eingereichten Lohnabrechnungen (BB 5 – 7) betreffen die Monate April 2019 bis Juni 2019. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten können sie im Rechtsmittelverfahren in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Die Vorinstanz schloss am 30. April 2019 die Parteiverhandlungen.