In der für die 3. Phase massgeblichen Periode ab 1. November 2018 ergeben sich gestützt auf die vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Lohnausweis 2018, KAB 29; Lohnabrechnungen Monate Januar bis März 2019, KAB 30) sowie die Lohnabrechnungen April 2019 bis Juni 2019 (BB 5 – 7) folgende Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: