Im Jahr 2016 waren es noch CHF 54‘079.00 respektive pro Monat CHF 4‘506.00 gewesen (Steuererklärung 2016, KAB 11). Ab Januar 2018 konnte der Berufungskläger temporär arbeiten und damit einen Zusatzverdienst zu den Taggeldern erzielen. Seit dem 1. Juni 2018 ist er bei der J.________ beschäftigt, zuerst temporär (KAB 17), dann fest – aber nach wie vor im Stundenlohn – angestellt. Zuerst betrug sein Lohn CHF 20.21 pro Stunde (KAB 17), später CHF 22.51 (KAB 30). Dazu kommt eine Nachtzulage (vgl. KAB 17, 30). Ab Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit bei der J.