16 tuation der Kindsmutter oder dem eigenen Einkommen der Berufungsbeklagten, wird nachfolgend nicht eingegangen. 22.1 Einkommen Berufungskläger 22.1.1 Die Vorinstanz verwies betreffend die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Berufungsklägers in der 3. Phase auf den Lohnausweis 2018 (KAB 29) sowie die Lohnabrechnungen Januar bis März 2019 (KAB 30) und berechnete ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 4‘310.00 (inkl. Spesen Verpflegung, Ziff. D.18.1 des angefochtenen Entscheids, pag.