Er erwartet offensichtlich wenig Gutes von seiner Tochter. Ein unbelastetes Verhältnis und regelmässige Kontakte zu erwarten ist unter den gegebenen Umständen nicht realistisch. Der Berufungskläger vermeidet den direkten Kontakt mit seiner Tochter selber auch. Das Zerwürfnis ist also gegenseitig. Unter diesen – von der Vorinstanz umschriebenen und vom Kindsvater präzisierten – Umständen kann man der Tochter keinen Vorwurf machen. Die Vergangenheit erklärt ihr Verhalten. Dem Berufungskläger ist persönlich zumutbar, der volljährigen Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.