Korrekt wäre gewesen, diesen Kontakt vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs zu suchen. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens hätte man von einer 21- jährigen Tochter sicher erwarten dürfen, dass sie den Vater über ihre beruflichen Pläne orientiert und zumindest den Versuch unternimmt, mit dem Vater zu einer Einigung zu gelangen. Es dürfte verständlich sein, dass es dem schwer enttäuschten Berufungskläger in dieser Situation schwergefallen sei, auch noch an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen und seiner Tochter zu begegnen (Berufung, S. 5 f, pag.