15 Schlichtungsverfahren mit keinem Wort erwähnt habe, was den Berufungskläger schwer getroffen habe. Es sei offensichtlich, dass der Anruf nur aus der Überlegung erfolgt sei, später sagen zu können, man habe den Kontakt zum Vater gesucht. Korrekt wäre gewesen, diesen Kontakt vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs zu suchen.