Es sei fraglich, inwiefern es der Berufungsbeklagten subjektiv vorwerfbar sein solle, den Kontakt zum Vater abgebrochen zu haben, da sich die familiären Umstände doch als überdurchschnittlich schwierig gestalteten. Weiter sei fraglich, inwiefern dem Berufungskläger durch sein Verhalten, namentlich der Heirat im Ausland und der damit verbundenen Kosten während eines laufenden Gerichtsverfahrens sowie der Dispensierung von beiden Verhandlungen vor Gericht, ein Engagement zur Erreichung einer intakten El- tern-Kind-Beziehung angerechnet werden solle.