Die Vorinstanz gab in der Urteilsbegründung zunächst die Ausführungen der Tochter wieder, wie sie im Schlichtungsgesuch sowie anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 erfolgten. Nach der Trennung der Eltern und nachdem sich die Berufungsbeklagte von ihrem Freund getrennt hatte, wohnte sie zunächst bei ihrer Mutter, was aber nicht funktioniert habe, da diese ihr nicht den nötigen Rückhalt habe