20. Ernsthaftigkeit der Ausbildung 20.1 Die Vorinstanz erwog in Ziff. D.7 – D.10, Unterhalt sei nur zumutbar, wenn er nutzbringend eingesetzt werde, mithin das Kind sich für die beabsichtigte Ausbildung eigne und diese ernsthaft sowie zielstrebig betreibe. Die diesbezüglichen Zweifel des Berufungsklägers teilte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der guten Noten während der zweijährigen Lehre, welche im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz bald abgeschlossen war, nicht. 20.2 Der Berufungskläger erklärt auf S. 4 seiner Berufung (pag. 127), weshalb er an der Ernsthaftigkeit der Ausbildung gezweifelt habe.