Trotz der schwierigen Situation vor und nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter, ist davon auszugehen, dass sowohl die Eltern wie auch die Tochter planten, dass diese eine Lehre absolviert. Der Berufungskläger war denn auch bereit, ihr ein 10. Schuljahr zu finanzieren. Dass sie ohne Ausbildung bleiben würde, war kaum gewünscht.