13 Dasselbe muss gelten, wenn wie vorliegend in der entscheidenden Phase einer Jugendlichen, in welcher es um die Berufswahl geht, die Eltern sich trennen und schliesslich scheiden lassen und daher keine oder jedenfalls zu wenig Ressourcen für die Unterstützung der Tochter aufbringen können. Trotz der schwierigen Situation vor und nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter, ist davon auszugehen, dass sowohl die Eltern wie auch die Tochter planten, dass diese eine Lehre absolviert.