Es entspricht der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Ausbildung einem – zumindest in seinen Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entsprechen muss (Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006, E. 3.2.2 mit w.H.). Diese Voraussetzung ist zwar grundsätzlich zu beachten, doch sind stets die Umstände im Einzelfall miteinzubeziehen.