2018, N. 12 zu Art. 277 ZGB). Der Volljährigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006, E. 3.2.2).