Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Unter Umständen können darin auch Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sein, je nach den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit oder dem konkreten Ausbildungsgang (FOUNTOULA- KIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 12