19.2 Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe wegen überdurchschnittlicher grosser familiärer Probleme, welche durch ihre Eltern zu verantworten seien, erst im Alter von 21 Jahren eine Ausbildung aufnehmen können. Dies habe auch dazu geführt, dass sie gar keine Möglichkeit gehabt habe, vor ihrer Volljährigkeit mit ihren Eltern einen Ausbildungsplan zu entwerfen. Ihre Eltern seien zu sehr mit ihren eigenen Beziehungsproblemen beschäftigt gewesen, als dass sie sich mit der Tochter und deren Ausbildung hätten auseinandersetzen können. Im Alter von 17 Jahren habe sie fremdplatziert werden müssen.