Die Vorinstanz hielt fest, dass die Mutter der Berufungsbeklagten nicht in der Lage sei, Unterhalt zu bezahlen. Betreffend die eigene Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten in der dritten Phase folgende Einnahmen an: - vom 1. November 2018 bis zum 31. Juli 2019: CHF 926.00 (Lehrlingslohn netto im 2. Lehrjahr Assistentin Gesundheit und Soziales EBA), - vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 CHF 731.00 (Nettolohn im 1. Lehrjahr zur Fachfrau Gesundheit EFZ), - vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 CHF 956.00 (Nettolohn im 2. Lehrjahr)