CHF 663.00 als Zuschlag von 20 % auf dem Notbedarf) gegenüber, weshalb der Berufungskläger in der Lage sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 330.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz berücksichtigte insbesondere, dass der Berufungskläger am 18. Januar 2018 wieder geheiratet hat, weshalb ihm unabhängig davon, ob die neue Ehefrau ein Einkommen habe, nur der halbe Grundbetrag eines Ehepaares und die hälftigen Mietkosten angerechnet werden könne. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Mutter der Berufungsbeklagten nicht in der Lage sei, Unterhalt zu bezahlen.