Seit dem 1. November 2018 lebe die neue Ehefrau beim Berufungskläger. Es werde weiterhin von denselben Einkommensverhältnissen beim Berufungskläger ausgegangen wie bei der vorangehenden Phase. Betreffend die Phasen 1 und 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Gegenüberstellung seiner Einnahmen und seines Existenzminimums ergebe, dass der Berufungskläger keinen Unterhalt bezahlen könne. In der dritten Phase stehe dem Einkommen von CHF 4‘310.00 ein Bedarf von CHF 3‘978.00 (sich zusammensetzend aus: CHF 850.00 Grundbetrag; CHF 440.00 Wohnkosten; CHF 165.00 Prämien