Die Vorinstanz erachtete es dem Berufungskläger als persönlich zumutbar, Unterhalt zu bezahlen. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nahm die Vorinstanz eine Unterteilung in drei Phasen wie folgt vor: Erste Phase vom 1. August 2017 bis 31. August 2018: Diese Phase beteffe die Zeitspanne ab Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge bis zum Wohnungswechsel des Vaters per Anfang September 2018 (vgl. KAB 22). Zweite Phase vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018: