17. Die Vorinstanz erwog, der Inhalt des Volljährigenunterhalts richte sich nach Art. 276 und Art. 285 ZGB. Der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan sei von Eltern und Kind gemeinsam zu entwickeln; er habe den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen (Ausbildungsmöglichkeiten) und wirtschaftlichen (elterliche Leistungsfähigkeit, allfällige Stipendienleistungen) Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Die Planung habe fortlaufend zu erfolgen und sei aufgrund der schulischen Leistungsentwicklung und der weiteren Umstände periodisch zu überprüfen.