103 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; siehe dazu die Ausführungen im Entscheid ZK 19 38 vom 13. August 2019, E. 14 f., insb. E. 15.8, 15.9). 15.8 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Klage aktivlegitimiert war. Zwar subrogierte das Gemeinwesen im Umfang der von ihm geleisteten Sozialhilfe in die Unterhaltsforderungen, doch hat die Berufungsbeklagte gemäss Bundesgericht die «Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses» nicht verloren, oder mit anderen Worten blieb der Tochter stets das «Stammrecht» erhalten.