289 ZGB). 15.5 Unbestrittenermassen wird die Berufungsbeklagte bereits seit längerer Zeit, namentlich während der Zeitspanne, für welche rückwirkend Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. 15.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung subrogiert das Gemeinwesen zunächst in die konkrete Unterhaltsforderung. Mit der Legalzession gehen abtretungsfähige (BGE 106 III 18 E. 2 S. 20) Nebenrechte dieser periodischen Unterhaltsforderung auf den Zessionar über.