Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; 133 III 180 E. 3.4). Fehlt die Sachlegitimation, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BGE 138 III 737 E. 2 S. 738). Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von der Richterin jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a S. 63). 15.4 Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu.