8 geschehen müssen (pag. 85). In seiner Berufung hielt der Berufungskläger an diesem Standpunkt fest (pag. 126). 15.2 Die Vorinstanz erachtete die Aktivlegitimation gestützt auf die Bestätigung des Gemeinwesens und die Übertragung der Unterhaltsforderungen vom 4. April 2019 zurück an die Berufungsbeklagte als gegeben (Ziff. C. des angefochtenen Entscheids, pag 98 f.). 15.3 Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; 133 III 180 E. 3.4).