60 ff.). In seinem zweiten Parteivortrag vertrat der Berufungskläger die Ansicht, der Klage habe von Anfang an die erforderliche Aktivlegitimation gefehlt, da das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkomme und somit nur dieses klageberechtigt sei. Die Abtretung der Forderung auf die Berufungsbeklagte hätte vor Einreichung der Klage