vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). 12.3 Inwieweit die vom Berufungskläger und der Berufungsbeklagten im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und dazu gemachten Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden können, wird – soweit entscheidrelevant – an entsprechender Stelle im materiellen Teil behandelt.