Es kam zum Schluss, der Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 3 ZPO sei im Sinne einer teleologischen Reduktion auf minderjährige Kinder zu reduzieren, weshalb betreffend Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime gelte (a.a.O., E. 14.7). Sodann kam das Obergericht zum Schluss, dass im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (a.a.O., E. 14.8). Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Verfahren von dieser Rechtsprechung abzuweichen.