12. 12.1 In Verfahren betreffend Kinderbelange ist das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht an die Parteianträge gebunden. Ferner erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid ZK 17 380 vom 30. Oktober 2018 (publiziert im Internet auf www.zsg-entscheide.apps.be.ch) setzte sich das Obergericht des Kantons Bern vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Verfahrensmaximen ebenfalls auf selbstständige Unterhaltsklagen des volljährigen Kindes anwendbar sind. Es kam zum Schluss, der Anwendungsbereich von Art.