Genügt eine Berufung diesen Anforderungen nicht, so ist auf sie bzw. auf Teile davon nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). 11.2 Der Berufungskläger beantragt ohne Einschränkung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.