6. Die Berufungsbeklagte schloss in ihrer Berufungsantwort vom 13. September 2019 auf kostenfällige Abweisung der Berufung (pag. 146 ff.). Ferner stellte sie ein eigenes uR-Gesuch, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin (pag. 141 ff.). Betreffend das uR-Gesuch des Berufungsklägers beantragte sie dessen Abweisung, da die Berufung aussichtslos sei (pag. 143). 7. Mit Verfügung vom 16. September 2019 erhielt der Berufungskläger ein Doppel der Eingaben zur Kenntnis zugestellt (pag. 163).