2. Die Ausbildungszulage ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und ist zusätzlich geschuldet, wenn der Beklagte darauf Anspruch hat und diese nicht von E.________ bezogen wird. Sie wird in erster Linie vom Beklagten bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, die nicht bezogenen Ausbildungszulagen rückwirkend geltend zu machen sowie die bezogenen, aber der Klägerin nicht weitergeleiteten Ausbildungszulagen, sofort an die Klägerin zu überweisen. 3. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags erging aufgrund folgender Werte: