3. Mit Entscheid vom 12. Juni 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 118 ff.): 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt), zahlbar monatlich im Voraus, bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung in folgender Höhe zu leisten: - ab 01.08.2017 bis 31.10.2018 ist kein Unterhalt geschuldet (Phase 1 und 2) - ab 01.11.2018 CHF 330.00 (Phase 3)