2 1.3 Das Verhältnis der Berufungsbeklagten und ihren Eltern ist seit mehreren Jahren getrübt. Mit 17 Jahren wurde die Berufungsbeklagte fremdplatziert. Als sie 18-jährig war, wäre ein Platz für sie in einem Jugendheim zur Verfügung gestanden. Sie bevorzugte es, «ins Elternhaus» zurückzukehren, zog jedoch bald darauf mit ihrem Freund zusammen, der drogenabhängig war. Nach der Trennung von ihrem Freund zog die Berufungsbeklagte für kurze Zeit zurück zur Mutter, die inzwischen vom Vater getrennt lebte (Ausführungen in der Klage vom 12. Dezember 2017, pag.